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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SCHATTENSCHAFFER 
Juli 2022

1.Geltung

1.1.Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns und allen unseren Kunden für alle gegenständlichen Rechtsgeschäfte (Aufträge) unabhängig ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt und ob es sich um private Endverbraucher oder unternehmerische Kunden handelt.

1.2.Es gilt gegenüber unseren Kunden jeweils die bei Vertrags-abschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.schattenschaffer.at).

1.3.Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

1.4.Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1.Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2.Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3.Kostenvoranschläge und Angebote werden ohne Gewähr erstellt und können entgeltlich sein, sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Unsere Angebote haben eine Gültigkeit von 2 Monaten.

3. Preise

3.1.Alle Preisangaben sind, soweit nicht anders beschrieben in EUR und sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2.Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3.Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.4.Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.5.Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

4. Beigestellte Ware

4.1.Vom Kunden beigestellte Geräte, Komponenten und sonstige Gegenstände oder Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

4.2.Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der Verantwortung des Kunden.

5. Zahlung

5.1.Die Hälfte des Entgeltes kann bei Vertragsabschluss fällig werden und der Rest nach Leistungsfertigstellung.

5.2.Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

5.3.Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

5.4.Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz i.H.v. 4%.

5.5.Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

5.6.Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

5.7.Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.

5.8.Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

  5.9.Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 5,00.

6. Bonitätsprüfung

6.1.Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1.Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in anderen erteilten Informationen beschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

7.2.Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden. Für Schäden, die durch falsche bzw. keine Informationen entstehen wird nicht gehaftet.

7.3.Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft. Für entstandenen Schaden übernehmen wir keine Haftung. Daraus entstehende Mehrkosten werden nach Aufwand verrechnet.

7.4.Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Zugang zur Arbeitsstelle zum vereinbarten Termin uneingeschränkt möglich ist. Sollte dies nicht gegeben sein, werden die daraus erstandenen Mehraufwendungen wie Arbeits- und Wegzeit verrechnet.

7.5.Der Kunden hat dafür zu sorgen, dass dort ausreichend Platz für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung vorhanden ist. Für Schäden an Gegenständen, die sich trotzdem im Arbeitsbereich befinden wird nicht gehaftet.

7.6.Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen und ist für die ordnungsgemäße Meldung und Bewilligung verantwortlich. Bei Unterlassung hat der Kunde uns schad- und klaglos zu halten

7.7.Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und ggfls. Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen

7.8.Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufge- genstand gegeben sind, die im Vertrag oder in anderen erteilten Informationen beschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

7.9.Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis, ohne unsere schriftliche Zustimmung, abzutreten.

8. Leistungsausführung

8.1.Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen

8.2.erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Ein allfälliger Mehraufwand ist uns zu ersetzen.

8.3.Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

8.4.Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/ Leistungsfrist und der Preis wird entsprechen angepasst.

8.5.Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

8.6.Die Erfüllung der gegenständlichen Leistungen können wir jederzeit auch durch Subunternehmer erbringen lassen.

8.7.Sollte zur Leistungserbringung eine geeignete Steighilfe, die über gewerbeübliche Leitern und kleine Gerüste hinausgeht, wie Steiger, Kran, Systemgerüst, so ist diese vom Kunden zur Verfügung zu stellen bzw. für die Mehrkosten aufzukommen. Das gilt auch erneut bei einer allfälligen Mangelbehebung.

8.8.Sollte im Zuge der Montage durch unerwartete und vor Beginn der Montage nicht ersichtliche technische Gegebenheiten eine ordnungsgemäße Montage nur durch einen Mehraufwand, wie z.B. Montageplatten oder Sonderkonsolen möglich sein, so hat der Kunde diesen Mehraufwand zu vergüten.

8.9.Die von uns zu erbringenden Leistungen enthalten keine Baumeister-, Abdichtungs-, und Elektrikerarbeiten sowie keine sonstigen Arbeiten, die nicht unserem Gewerk zuzurechnen sind. Diese sind vorab vom Kunden herstellen zu lassen. Das gilt besonders für elektrische Steuerungen, die von einer Elektrofachkraft angeschlossen werden müssen, so dass wir die Sonnenschutzanlagen anstecken können. Ebenso wenig sind Überprüfungsarbeiten von vorhandenen Steuerungen in unseren Auftrag inkludiert.

8.10. Für Arbeiten nach Aufwand, insbesondere bei Reparaturen gilt:

a) Es wird immer ein Team bestehend aus zwei Mann entsendet und zum Stundensatz von EUR 110,00 (zzgl. MwSt.) verrechnet.

b) Es wird jede angefangene 1⁄2 Stunde verrechnet.

c) Die Anreise wird als Pauschale abhängig vom Einsatzort pro Team verrechnet:- Wien und Umgebung: EUR 75,00 

d) Die nötigen Ersatzteile werden zusätzlich verrechnet.

e) Reparaturen, die vor Ort nicht ordnungsgemäß erbracht werden können, werden im Werk durchgeführt. Diese Reparatur wird gesondert verrechnet.

9. Leistungsfristen und Termin

9.1.Fristen und Termine verschieben sich durch:

a) Einflüsse, die nicht in unserem Einflussbereich liegen. Das sind z.B. aber nicht ausschließlich: Lieferverzögerungen der Hersteller bzw. Vorlieferanten und der Transportunternehmen sowie Streik und höhere Gewalt inklusive pandemiebedingte Auswirkungen

b) dem Kunden zuzurechnende Umstände, insbesondere aufgrund von Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB

c) verzögerte Vorleistungen und Arbeiten anderer Gewerke

d) Verzögerungen bedingt durch Arbeiten, die bei anderen Kunden davor länger gedauert haben

e) kurzfristige Terminverschiebungen aus organisatorischen oder wetterbedingten Gründen

9.2.Fristen und Termine sind kein Vertragsbestandteil.

9.3.Können begonnene Arbeiten unerwarteter Weise nicht am selben Tag fertiggestellt werden, so besteht kein Anspruch auf kontinuierliche Weiterarbeit am nächsten Tag.

9.4.Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden weder ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag noch eine Preisreduktion zu. Es wird auch keine Entschädigung für allfällige nötige Urlaubstage des Kunden entrichtet.

10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

10.1.Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden weder ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag noch eine Preisreduktion zu. Es wird auch keine Entschädigung für allfällige nötige Urlaubstage des Kunden entrichtet.

11. Gefahrtragung

11.1.Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.

12. Annahmeverzug

12.1.Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, sind wir bei aufrechtem Vertrag berechtigt die spezifizierten Geräte und Materialien zu verrechnen und darüber hinaus für die bei uns eingelagerte Ware eine Lagergebühr in Höhe von 5% des Warenwertes pro Monat zu verrechnen.

12.2.Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

12.3.Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50% des Auftragswertes zuzüglich MwSt. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.

12.4.Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1.Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

13.2.Eine Weiterveräußerung vor vollständiger Bezahlung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.

13.3.Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

13.4.Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

13.5.Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.

13.6.Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

13.7.In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

14. Schutzrechte Dritter

14.1.Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

14.2.Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Ansprüche sind offenkundig unberechtigt.

15. Unser geistiges Eigentum

15.1.Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

15.2.Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

15.3.Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

15.4.Wurden von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung, -abschluss und - abwicklung dem Kunden Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung geschuldet wurden (z.B. Farb-, Sicherheitsbeschlagmuster, Beleuchtungskörper, etc.), sind diese binnen 14 Tagen an uns zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht nach, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 100% des Wertes der ausgehändigten Gegenstände ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.

16. Gewährleistung

16.1.Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe/Übernahme unserer Leistungen und beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr.

16.2.Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat, dazu zählt auch ein Fernbleiben des Kunden am vereinbarten Übergabetermin.

16.3.Bei verschiedenen Komponenten, die einzeln nutzbar sind und zu verschiedenen Zeitpunkten fertig gestellt und übergeben (16.2.) wurden, beginnt die Gewährleistungsfrist jeweils an diesen unterschiedlichen Zeitpunkten.

16.4.Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses Mangels dar.

16.5.Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest drei Versuche einzuräumen.

16.6.Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns den daraus entstandenen Aufwand zu ersetzen.

16.7.Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

16.8.Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.

16.9.Mängel, sowie versteckte Mängel am Liefergegenstand, sind spätestens 14 Tage nach Feststellung an uns schriftlich anzuzeigen.

16.10.Eine etwaige Nutzung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

16.11.Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

16.12.Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

16.13.Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

16.14.Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

16.15.Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

16.16.Ausdrücklich werden die folgenden vermeintlichen Mängel bzw. Schäden nicht als Mangel akzeptiert:

a) Farbabweichungen und kleine Oberflächenschäden an textilen Materialien, soweit sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Insbesondere wenn dies in der Broschüre „Grenzen der Web- und Konfektionstechnik“ des Bundesverbandes Kunststoff- und Schwergewebekonfektion o.V. beschrieben sind. Bei Markisen können die Stoffbahnen geringfügige Farbabweichungen aufweisen.

b) Unterschiede in den Farbnuancen und geringfügigen Unregelmäßigkeiten der Oberfläche bei eloxierten und beschichteten Materialien.

c) Elastische Abdichtungen (im Sprachgebrauch Silikonfugen genannt), die durch begrenzte Lebensdauer nicht mehr funktionsfähig sind. (diese sind ca. alle 2 Jahre zu erneuern).

d) Batterien, die leer werden.

e) Windschäden an textilen Sonnenschutz, die durch unvorsichtige Bedienung verursacht wurden, insbesondere auch dann, wenn ein Windwächter installiert ist und dieser entweder nicht ordnungsgemäß funktioniert oder der Schaden während der automatischen Einfahrzeit entstanden ist.

f) Wasserdichtheit von Markisen, Pergolen, Faltdächer und Terrassendächern.

17. Haftung

17.1.Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

17.2.Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

17.3.Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber privaten Endverbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

17.4.Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen einem Jahr gerichtlich geltend zu machen.

17.5.Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

17.6.Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

17.7.Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der

Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

17.8.Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Datenblätter, Prospekte und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insbesondere auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüche schad- und klaglos zu halten.

18. Salvatorische Klausel

18.1.Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

18.2.Wir, wie ebenso der Kunde verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

19. Allgemeines

19.1.Es gilt österreichisches Recht.
19.2.Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Leitzersbrunn).

19.3.Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und allen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das zuständige Gericht in Wien. Gerichtsstand für den privaten Endverbraucher, auch wenn dieser seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist das zuständige Gericht in Wien.

19.4.Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

19.5.Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug oder Rücktritt (insbesondere gemäß 13.) einverstanden ist.

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SCHATTENSCHAFFER  Josef Sladek  Strasse 14

A-2003 Leitzersbrunn

Tel.: 0677 63504708    0677 64855948   office@schattenschaffer.at

 

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Sonnenschutz Wien
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